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Ziele der Ökojagd

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Grundsätze und Ziele

Der Ökologische Jagdverein (nachfolgend ÖJV) reformiert aktiv das liechtensteinische Jagdwesen indem die gesetzlichen Aufträge unter Einhaltung des Tierschutzes erfüllt werden und die Jagd auch in Zukunft in der Gesellschaft Akzeptanz findet. Er strebt die Teilnahme in Kommissionen und Beiräten (Jagdbeirat) an, dies als Berater und Interessensvertreter.

Grundsätze

Der ÖJV sieht die Jagd als eine legitime Form der nachhaltigen Naturnutzung an. Ökologische Grundlagenkenntnisse, die sich auf sachlich konsistente Erhebungen stützen, sollen dabei als wertfreie Basis für Entscheidungen herangezogen werden, um die gesetzten Ziele in den Bereichen Waldwirtschaft, Natur-, Arten- wie auch Tierschutz zu erreichen. Die Zielerreichung ist nur in enger Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern möglich. Der ÖJV setzt sich für ein konstruktives Miteinander zwischen Jagdausübenden und Grundeigentümern ein und respektiert die Unverletzlichkeit des Privateigentums (Art. 34 Landesverfassung).

Ziele und Massnahmen

Aufgrund der seit Jahrzehnten anhaltenden Schäden durch überhöhte Schalenwildbestände in unseren heimischen Wäldern und die dadurch in weiten Teilen ausbleibende natürliche Waldverjüngung – vor allem in den ausgewiesenen Schutzwäldern, die mehr als 50% der Waldfläche ausmachen – muss die Wilddichte weiter reguliert bzw. reduziert werden. Die Einhaltung von tierschutzgerechten Grundsätzen steht bei der Auswahl von Massnahmen im Vordergrund. Folgende Massnahmen und Anpassungen im liechtensteinischen Jagdrecht werden vom ÖJV gefordert:

  1. Die gesetzliche Mindestgrösse von Jagdrevieren (Art. 4 Abs. 2 JagdG) soll angepasst werden, um mehr jagdliche Flexibilität zu erlangen.

  2. Die maximale Anzahl Mitpächter (Art. 12 Abs. 2 JagdG) soll aufgehoben werden.

  3. Zugang zur Jagd für möglichst viele Jagdinteressierte.

  4. Einführung einer ganzjährigen Gastjahreskarte ohne festgelegtes Tageslimit (Art. 23 Abs. 4 JagdG).

  5. Die Höhe des Jagdwertes (Art. 6a JagdG) muss an die geplanten Wildbestandsverhältnisse angepasst werden. Bei Erfüllung oder Übererfüllung der Vorgaben (Abschussplan, Biotoppflege etc.) sollte nach dem Leistungsprinzip der Jagdpachtschilling weiter reduziert werden können.

  6. Anpassung der jagdbaren Tierarten (Art. 3 JagdG).

  7. Jagdzeit Reh-/Gams-/Rotwild vom 01. April bis 15. Januar. Festlegung von räumlichen und zeitlichen Jagdpausen erfolgt durch die Jagdgesellschaft.

  8. Die Verlässlichkeit beim Führen der Jagdwaffe ist jederzeit zu gewähren.

  9. Einführung eines jährlichen Schiessnachweises als Bedingung für die Erteilung der Jagdkarte (Art. 17 JagdG).

  10. Einführung der Nachtjagd bei unzumutbaren Schäden in der Land- und Forstwirtschaft (Schwarzwild, Rotwild) oder während einer Reduktionsphase (Art. 34a Abs. 2, Bst a).

  11. Zulassung von elektronischen Bildverstärkern/Bildumwandlern (Art. 34a, Abs. 1 Bst b) JagdG). Diese können bereits in der Dämmerung aus Sicherheitsgründen verwendet werden.

  12. Verbot der Bau– und Fallenjagd (Ausnahme durch Anweisung des Jagdaufsehers).

  13. Abschaffung von Art. 41 des Jagdgesetzes. Wird ein Wildtier angeschossen, so ist umgehend eine Nachsuche einzuleiten. Falls die Nachsuche über die Reviergrenzen hinweg notwendig wird, ist diese unverzüglich fortzusetzen sowie das Nachbarrevier darüber zu informieren.

  14. Der Abschuss von freilaufenden Katzen und Hunden ist zu verbieten (Ausnahme: behördliche Verfügung oder wildernde Tiere (Art. 27 Abs. 3 JagdG).

  15. Einrichtung von Freihaltungen in Schutzwäldern mit höchster Priorität.

  16. Der Abschuss von tragenden Tieren ist ab 15. Januar zu unterlassen (Vergrämung in Freihaltezonen notwendig).

  17. Abschaffung der gesetzlichen Hegeschau (Art. 33 b) JagdG).

  18. Kirrungen zur Abschusssteigerung sind zu erlauben und restriktiv zu betreiben (in der Menge begrenzt).

  19. Anpassung und konsequentes Umsetzen des Notfütterungskonzeptes.

  20. Umstellung auf bleifreie Munition ist anzustreben.

Balzers, 03.Oktober 2019

Die abwertende Bezeichnung "Raubwild" im Jagdgesetz ist überaltert - zeitgemäßer Begriff: Beutegreifer


Betrachtung der Beutegreifer als essentieller Bestandteil des Ökosystems


Forderung einer Schonzeitregelung für alle Arten von Raubwild


Wiederansiedelung von Bär, Luchs, Wolf & Co in geeigneten Lebensräumen erwünscht

Traditionelle Jagd

  

  • Intensive Raubwildbejagung und Raubzeugbekämpfung (Abschuss von Hunden und Katzen)
     

  • Betrachtung als Konkurrent

  • keine Toleranz für Großraubwild wie Luchs und Wolf

Ökologische Jagd

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