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Entstehungsgeschichte

Historische Situation bis und mit Erlass der Verfassung von 1921

1. Landesherrliches Regal bis 1849

Bei der Jagd handelte es sich seit dem Frühmittelalter um ein landesherrliches Regal. Dies bedeutete für die Bevölkerung nicht nur ein allgemeines Jagdverbot, sondern auch die Pflicht zu Hilfeleistungen bei der fürstlichen Jagd und Abgaben. Seit dem Ende des 18. Jahrhunderts wurde die so genannte Niederjagd in verschiedenen Gebieten Liechtensteins an den Meistbietenden verpachtet. Im Frühling 1848 formulierten Untertanen in einer Eingabe an Fürst Alois II. ihre Wünsche und Forderungen betreffend eine neue Verfassung und andere Reformen. Sie verlangten darin in Ziff. IV.2: „Jagd und Fischerei soll frei sein.“ In der Erklärung vom 7. April 1848 versprach Fürst Alois dem Landtag in Ziff. 5.d „Die Umarbeitung des Forstgesetzes [vorzulegen], damit den Gemeinden und den Privatbesitzern jene Freiheit der Verwaltung eingeräumt werde, welche mit dem öffentlichen Wohle verträglich erscheint.“ Auch im Verfassungsentwurf des Verfassungsrates vom 1. Oktober 1848 waren Jagd und Fischerei ein Thema. § 28 VV 1848 lautete: „Die Jagd und Fischerei bleiben für immer Landesregale. Die Art ihrer Ausübung bestimmt nachträglich ein Gesetz.“

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2. Landesregal ab 1849

Fürst Alois schaffte die Pflicht zu den Hilfeleistungen bei der Jagd zusammen mit den übrigen Frondiensten 1849 ab. Jagd, Fischerei und Bergbau wurden mit den Konstitutionellen Übergangsbestimmungen vom 7. März 1849 zum Landesregal. Das Regierungsamt nahm die Verpachtung der Reviere für die Niederjagd vor. Die Verpachtung der Hochjagd erfolgte an den Fürsten, der einige Jagdreviere in Unterpacht gab. Die provisorische Jagdordnung vom 27. Juli 1849 gab nämlich die Jagd nicht frei. Vielmehr verbot sie Ausländern die Jagd kategorisch und verlangte von den Einheimischen das Lösen eines Patentes. Das Jagdgesetz vom 3. Oktober 1872 bestätigte, dass die Jagd ein Landesregal darstellt. Sie regelte die Verpachtung der Jagdbezirke und ging im Detail auf die Bestrafung wegen unberechtigten Jagens ein. Dazu gehörte nicht nur das Anwenden von verbotenen Methoden und von Jagden während der Schonzeit, sondern auch das Jagen in Gebieten, für welche der Betroffene keine Berechtigung vorweisen konnte (§ 13). Ende 1874 war ein Wilderer von einem fürstlichen Forstadjunkten auf frischer Tat ertappt und erschossen worden, woraufhin mehrere Abgeordnete und neun Gemeinden eine Revision des Jagdgesetzes von 1872 forderten. Gemäss ihren Vorstellungen hätten die Pachtverträge jederzeit gekündigt und die Jagd sogar ganz freigegeben werden können. Der längere Zeit schwelende Konflikt um die Regelung des Jagdwesens wurde offenbar durch Unstimmigkeiten unter den beteiligten Abgeordneten genährt, die in anderen Bereichen bestanden. Die Fischereirechte waren bis 1848 ebenfalls ein herrschaftliches Regal. Sie wurden an Private verpachtet. 1848 gelangten sie wie das Jagdrecht an das Land, durch das sie seither verpachtet werden. Die Einnahmen aus der Verpachtung der Fischereirechte waren geringer als die Einnahmen aus der Verpachtung der Jagdreviere. Das Fischerei-Gesetz vom 16. November 1869 stellte klar (Art. 1 Abs. 1), dass sich das Landesregal nur auf Gewässer bezieht, die nicht im Eigentum von Privaten oder Gemeinden standen. Frei war lediglich das Fischen mit einer Angelrute im Rhein (Art. 2 Abs. 4 Satz 2). Alle übrigen Gewässer, auf die sich das Landesregal erstreckte, wurden verpachtet, und zwar nur ausnahmsweise an Ausländer (Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2). Die Fischerei musste der Pächter persönlich ausüben (Art. 12). Des weiteren fanden sich im Gesetz verschiedene Bestimmungen zum Schutz der Gewässer und ihrer unmittelbaren Umgebung sowie der Fische (Verbot verschiedener Fangmethoden; Verbot, Jungtiere zu fischen; Schonzeiten). Art. 10 schuf eine Grundlage für die staatliche Unterstützung der Fischzucht. Das Fischereigesetz von 1869 blieb bis zur Totalrevision durch das Fischereigesetz vom 16. Mai 1990 in Kraft. Es erfuhr jedoch durch die Einführung der Fischereikarten im Jahr 1922 Änderungen.

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3. Die verschiedenen Entwürfe der Verfassungsbestimmung

Offenbar herrschte bezüglich der Regelung der Jagd schon mehrere Jahre vor dem Erlass der Verfassung Unzufriedenheit. In der öffentlichen Landtagssitzung vom 7. Januar 1918 z.B. hatte der Landtag eine Motion beschlossen auf Übergang des landschaftlichen Jagdregals auf die Gemeinden. Eine Gesetzesänderung in Vorarlberg scheint den dortigen Gemeinden höhere Einnahmen aus der Jagd beschert zu haben. Die Volkspartei bewarb ihre Kandidaten für die Landtagswahl von 1918 mit dem Argument, „dass das Jagdgesetz endlich einmal zu Gunsten des Landwirtes und der Gemeinden abgeändert werde“. Art. 11 Abs. 3 Verfassungsentwurf Beck lautete schlicht und einfach: „Das Land übt die Hoheit über Jagd und Fischerei aus und sorgt für die den landwirtschaftlichen Interessen entsprechenden Gesetze.“ Über die Unterredungen der Vertreter der Volkspartei mit dem Fürsten im Rahmen der Schlossabmachungen wurde im Protokoll von Gustav Schädler vermerkt: „Es wird sodann der Übelstand hinsichtlich Jagdverpachtung eingehend beleuchtet und von den 3 Vertretern vorgeschlagen, die Jagd vom Forstamt zu trennen. Der Fürst sei, sagt Dr. Martin, über die Jagdverhältnisse unrichtig orientiert gewesen; denn er habe geglaubt, es gebe im Lande wenig Interessenten. Insbesondere sei er bereit, soviel Pacht zu bezahlen wie jeder andere Bewerber.

Kabinettschef Martin verspricht Abhilfe, Forstinspektor Pittmann [Otto Bittmann] wird nach Liechtenstein kommen, um die Sache zu untersuchen und Vorschläge auszuarbeiten.“ In Ziff. 9 der Schlossabmachungen wurde denn auch eine rasche Regelung des Jagdwesens in Aussicht gestellt: „(…) Das Jagdwesen ist im Interesse der Landwirtschaft und der Gemeindefinanzen ehestens zu regeln. (…)“. Entsprechend wurde RV § 22 wie folgt formuliert: „Der Staat übt die Hoheit über Jagd und Fischerei aus und schützt bei Erlassung der diesbezüglichen Gesetze die Interessen der Landwirtschaft und der Gemeindefinanzen.“ Die Verfassungskommission ergänzte den Regierungsentwurf von Josef Peer in den Sitzungen vom 15. und 18. März 1921 folgendermassen: „In § 22 wird nach dem Worte „Fischerei“ eingesetzt „und Bergwesen“. Josef Peer führte am 18. April 1921 zu den Ergebnissen der Kommissionsberatungen aus: „In Betreff der Ausarbeitung eines Jagdgesetzentwurfes habe ich in Wien und Feldsberg dahin Fühlung genommen, dass ein mit dem Forstwesen vollkommen vertrauter Beamter des Fürsten auf dessen Besitzungen damit betraut wird, an Hand ihm von der Regierung beizustellender Grundlagen, in denen die besonderen Verhältnisse des Landes in jagdlicher Beziehung darzustellen sind, einen modernen Jagdgesetzentwurf auszuarbeiten. Diese Grundlagen dürften wohl zweckmässig auf Grund einer mit Vertretern des Ober- und Unterlandes abzuhaltenden Besprechung durch den Herrn Forstverwalter [Julius] Hartmann ausgearbeitet werden.“

Zwischenfazit
 

Die ersten Formulierungen von Art. 22 LV hatten lediglich die Regelung von Jagd und Fischerei zum Gegenstand. Die Rücksichtnahme auf die Interessen der Landwirtschaft wurde erstmals durch Wilhelm Beck erwähnt. Die Finanzen der Gemeinden kamen in den Schlossabmachungen dazu und das Bergwesen sogar erst in den Beratungen der Landtagskommission. Gleichwohl wirkt Art. 22 LV weder unausgewogen noch überladen. Anders als bezüglich Jagd und Fischerei war das Bergregal jedoch soweit ersichtlich nie Gegenstand öffentlich ausgetragener Streitigkeiten. Sowohl im 19. als auch im 20. Jahrhundert wurde heftig über den Zugang zur Jagd gestritten. Protagonisten waren dabei nicht einfache Leute, die durch die Jagd ihren Speisezettel attraktiver gestalten wollten, sondern vermögende Liechtensteiner, die der Jagd aus Passion nachgehen wollten.

 

Die definitive Fassung von Art. 22 LV wurde – abgesehen von der mangels Sanktion durch den Landesfürsten nicht in Kraft getretenen Revision vom 8./9. Dezember 1961 – bis heute nie geändert.

Quelle/Autorin: Patricia M. Schiess Rütimann. Zuletzt bearbeitet: 1. Dezember 2017

Liechtenstein-Institut (Hrsg.): Kommentar zur liechtensteinischen Verfassung. Online-Kommentar, Bendern 2016, verfassung.li

https://verfassung.li/Art._22

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